Verkaufsanfrage für Ihr Grundstück in Bornheim, Brühl, Wesseling und Umgebung
Erst klären, was gebaut werden darf — dann über den Preis reden
Ob Baulücke im Ortskern, Gartenland hinter dem Elternhaus oder eine größere Fläche am Ortsrand: Bevor über einen Preis gesprochen werden kann, muss feststehen, was auf der Fläche überhaupt entstehen darf. Genau dafür ist dieses Formular gedacht. Sie schicken uns die Eckdaten, wir sehen uns Zuschnitt und planungsrechtliche Lage an und melden uns mit einer ersten Einordnung zurück.
Eine Anfrage ist dabei noch kein Auftrag. Sie bindet Sie an nichts und kostet nichts. Und sie ersetzt keine amtliche Feststellung: Der Bodenrichtwert kommt vom Gutachterausschuss der Kommune, die verbindliche Auskunft zum Baurecht vom Bauamt, und Baulasten stehen im Baulastenverzeichnis der Bauaufsicht — einem eigenen Register, das mit dem Grundbuch nichts zu tun hat. Diese Stellen fragen wir auf Wunsch für Sie ab; ersetzen können wir sie nicht. Was wir beisteuern, ist die Einordnung in den Markt zwischen Köln und Bonn.
Diese Angaben bringen uns am weitesten
Je genauer die Angaben, desto belastbarer die erste Einordnung. Vollständig müssen sie nicht sein — was Sie nicht zur Hand haben, klären wir hinterher gemeinsam.
- Lage und Flurstück — Adresse oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer.
- Größe und Zuschnitt — Quadratmeter, Breite zur Straße, Hanglage, Ausrichtung.
- Baurecht — gilt ein Bebauungsplan, fügt sich die Fläche in einen bebauten Ortsteil ein, oder liegt sie im Außenbereich?
- Erschließung — Straße, Wasser, Abwasser, Strom: angeschlossen oder offen, Beiträge bezahlt oder noch zu erwarten?
- Baulasten, Wege- und Leitungsrechte — alles, was ein Dritter dauerhaft auf Ihrer Fläche darf.
- Vorgeschichte — stand dort früher ein Gebäude, ein Tank, ein Betrieb? Das ist die Frage nach möglichen Altlasten.
- Heutige Nutzung — läuft ein Pacht- oder Nutzungsvertrag, steht Bewuchs darauf?
- Umfang — geht das ganze Grundstück weg oder nur eine Teilfläche, die erst noch vermessen werden muss?
Ihre Angaben übermitteln
Objektart Schritt 1 / 9
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Noch ein letzter Schritt – wie erreichen wir Sie?
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde erfolgreich übermittelt. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.
Was nach dem Absenden passiert
Ihre Angaben landen bei einem festen Ansprechpartner, nicht in einem Verteiler. In der Regel melden wir uns innerhalb weniger Werktage, zunächst meist mit Rückfragen — bei Grundstücken hängt fast alles an Details, die kein Formular vollständig abfragen kann. Danach sehen wir uns Grundbuch, Flurkarte und Bebauungsplan an und sagen Ihnen, in welchem Rahmen sich die Fläche bewegt und welche Käufergruppe realistisch infrage kommt: private Bauherren, ein Bauträger oder ein Projektentwickler. Wie eine ausführliche Grundstücksbewertung abläuft und was den Preis am Ende bestimmt, lesen Sie auf den jeweiligen Seiten; die Checkliste fasst zusammen, was Sie vorab zusammensuchen können.
Erst danach stellt sich die Frage nach einem Auftrag. Bei unbebauten Flächen ist die Provision frei vereinbar — wer sie trägt und in welcher Höhe, halten wir vor der Vermarktung schriftlich fest. Ob eine geerbte Fläche unter Miterben verteilt werden soll oder ein Stück Garten abgetrennt wird: Jede Anfrage behandeln wir vertraulich. Was beim Grundstücksverkauf im Einzelnen zu tun ist und was davon ein Makler übernimmt, steht ebenfalls im Detail bereit.
Häufige Fragen zur Verkaufsanfrage für ein Grundstück
Welche Angaben zum Grundstück brauchen Sie für eine erste Einschätzung?
Hilfreich sind Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, die Größe in Quadratmetern und der Zuschnitt der Fläche. Dazu die planungsrechtliche Einordnung: Gilt ein Bebauungsplan, liegt das Grundstück innerhalb eines bebauten Ortsteils, oder handelt es sich um Außenbereich? Diese eine Frage entscheidet stärker über den Wert als jedes andere Merkmal. Ebenso wichtig sind der Stand der Erschließung, Eintragungen im Baulastenverzeichnis und offene Erschließungsbeiträge.
Was Sie nicht zur Hand haben, ist kein Hindernis — Grundbuchauszug, Flurkarte und Bebauungsplan lassen sich bei Grundbuchamt, Katasteramt und Gemeinde nachfordern, auf Wunsch übernehmen wir das. Die Anfrage selbst bleibt unverbindlich: Sie gehen damit weder eine vertragliche noch eine finanzielle Bindung ein.
Wie wird der Wert eines unbebauten Grundstücks ermittelt?
Ausgangspunkt ist der Bodenrichtwert, den der Gutachterausschuss der Kommune für jede Zone veröffentlicht. Er gilt für ein gedachtes Musterobjekt und muss deshalb auf Ihre Fläche umgerechnet werden — nach oben oder unten, je nach Zuschnitt, Breite zur Straße, Hanglage, Ausrichtung und danach, wie viel Baumasse der Bebauungsplan zulässt. Diese Ausnutzbarkeit, also wie viele Quadratmeter Wohnfläche auf der Parzelle entstehen dürfen, bestimmt den Wert oft stärker als die reine Grundstücksgröße.
Dazu kommt der Blick auf tatsächlich bezahlte Kaufpreise vergleichbarer Parzellen, die der Gutachterausschuss in seiner Kaufpreissammlung führt. Eine Pauschalzahl je Quadratmeter führt bei unbebauten Flächen selten weiter, weil zwei benachbarte Grundstücke bei unterschiedlichem Baurecht völlig verschieden zu bewerten sein können. Wo es um ein Gutachten mit Beweiskraft geht — etwa bei einer Erbauseinandersetzung oder gegenüber dem Finanzamt —, sagen wir das offen und benennen den dafür zuständigen Weg.
Wie ist die Provision beim Verkauf eines Grundstücks geregelt?
Beim Verkauf eines unbebauten Grundstücks ist die Provision frei vereinbar. Die gesetzlich vorgeschriebene hälftige Teilung greift nur, wenn ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung an einen privaten Käufer geht — für Bauland, Gewerbeflächen und Mehrfamilienhäuser gilt sie nicht.
In der Praxis trägt je nach Konstellation der Käufer die Vermittlungsgebühr ganz, oder beide Seiten teilen sie sich nach Absprache. Bei Verkäufen an Bauträger und Projektentwickler ist die Aufteilung häufig Teil der Gesamtverhandlung über den Kaufpreis. Wer was zahlt, gehört vor den Start der Vermarktung schriftlich geklärt — nicht erst in den Entwurf des Kaufvertrags.
Wie lange dauert es von der Anfrage bis zum Notartermin?
Den größten Teil der Vorbereitung machen die Unterlagen aus: Grundbuchauszug, Flurkarte, Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, bei einer Teilfläche zusätzlich die Vermessung. Wer diese Papiere bereits beisammen hat, verkürzt diesen Abschnitt merklich; fehlen sie, fordern wir sie auf Wunsch parallel an, statt eine Auskunft nach der anderen abzuwarten. Was vorab geklärt ist — Bebauungsplan, Baulasten, Erschließungsstand —, müssen Käufer und finanzierende Bank später nicht erst selbst zusammentragen.
Die Vermarktungsdauer selbst lässt sich bei Grundstücken schlechter vorhersagen als bei Häusern — sie hängt daran, wie eindeutig das Baurecht ist und wie groß der Kreis möglicher Käufer ausfällt. Liegt die Kaufzusage vor, setzt das Notariat den Vertragsentwurf auf; zwischen Entwurf und Termin liegt bei Verbrauchern eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit, damit beide Seiten den Text in Ruhe prüfen können. Zum Beurkundungstermin begleiten wir Sie.
Wie wirkt sich der Erschließungszustand auf den Wert des Grundstücks aus?
Erheblich. Eine Fläche, die an Straße, Wasser, Abwasser und Strom angeschlossen ist und bei der die Beiträge bezahlt sind, lässt sich sofort bebauen — das ist für Käufer kalkulierbar. Bei Rohbauland oder Bauerwartungsland steht dagegen noch offen, wann und zu welchen Kosten die Erschließung kommt; dieses Risiko schlägt sich im Preis nieder.
Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob Leitungen in der Straße liegen, sondern ob der Beitragsbescheid der Gemeinde ergangen und bezahlt ist. Das lässt sich bei Kommune und Versorgern abfragen, und es gehört vor die Vermarktung — ein offener Erschließungsbeitrag, der erst in der Verhandlung auftaucht, kostet Vertrauen und Geld. Dasselbe gilt für Leitungsrechte und Dienstbarkeiten, die einem Dritten dauerhaft etwas auf der Fläche erlauben.
Welche Unterlagen zum Grundstück sollte ich bereithalten?
Grundbuchauszug, ein aktueller Flurkartenauszug und, sofern vorhanden, der Bebauungsplan oder eine Bauvoranfrage. Dazu die Belastungen: Dienstbarkeiten, Wege- und Leitungsrechte sowie Grundschulden stehen im Grundbuch, Baulasten dagegen in einem eigenen Verzeichnis bei der Bauaufsicht — wer nur ins Grundbuch schaut, übersieht sie.
Hinzu kommt, woran kaum jemand zuerst denkt: ein laufender Pacht- oder Nutzungsvertrag, Hinweise auf frühere Bebauung oder gewerbliche Nutzung wegen möglicher Altlasten, und bei einer Teilfläche der Stand der Vermessung. Fehlt etwas, fordern wir es auf Wunsch bei Grundbuchamt, Katasteramt und Gemeinde an. Vollständige Unterlagen ersparen Rückfragen mitten in der Verhandlung.