Den marktgerechten Mietpreis für Ihre Wohnung in Bornheim, Brühl, Wesseling und Umgebung ermitteln

Miete kann nicht beliebig erhöht werden

Wie hoch darf der Mietpreis sein, den ich für meine Wohnung verlangen kann? Für Vermieter, die sich am Immobilienmarkt nicht auskennen, kann es eine heikle Angelegenheit werden, eine Antwort auf diese Frage zu finden. Verlangt man zu viel für die Wohnung, gestaltet es sich mitunter schwierig, einen Mieter zu finden, der bereit ist, diese Summe zu zahlen. Gibt man sich mit einer zu niedrigen Miete zufrieden, kann das zu Verlusten für Sie führen.

Wie viel Sie für Ihre Mietwohnung verlangen können, ist auch abhängig von folgenden Kriterien:

  • Wie ist die ortsübliche Miete in der Region?
  • Wie ist die Wohnung gelegen?
  • Haben Sie vor kurzem Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchgeführt?
  • Gilt die Mietpreisbremse für die Region, in der Sie vermieten?

Darüber hinaus gibt es aber auch noch zahlreiche weitere Faktoren, die den Mietpreis für Ihre Wohnung bestimmen. Das Preisgefüge unterscheidet sich dabei spürbar zwischen den einzelnen Lagen – etwa zwischen Bornheim-Roisdorf, Merten, Brühl-Badorf, Vochem oder Wesseling-Urfeld sowie im weiteren Einzugsgebiet im Rhein-Erft-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis bis hin zu den nahen Metropolen Köln und Bonn. Als vom TÜV Rheinland zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke ermittelt Geschäftsführer René Reuschenbach, welchen Mietpreis Sie für Ihre Wohnung in Bornheim, Brühl, Wesseling und Umgebung realistisch ansetzen können – nicht nach Quadratmeter-Faustformel, sondern nach dem, was vergleichbare Wohnungen in derselben Lage tatsächlich erzielen.

Finden Sie den optimalen Mietpreis für Ihre Wohnung heraus

Unsere Experten helfen Ihnen bei der Ermittlung des richtigen Mietpreises für Ihre Wohnung – in Bornheim, Brühl und Wesseling ebenso wie im übrigen Rhein-Erft- und Rhein-Sieg-Kreis. Darüber hinaus verfügen sie über weiteres, umfangreiches Fachwissen, das sie für ein optimales Mietmanagement bei Ihnen einsetzen. Unsere Experten unterstützen Sie

  • bei der Festlegung der Miete
  • bei der Suche nach geeigneten Mietern
  • dabei, die Zahlungsfähigkeit künftiger Mieter zu überprüfen
  • dabei, einen Mietvertrag aufzusetzen
  • dabei, Ihre Wohnung kaufmännisch zu verwalten
  • dabei, Ihre Wohnung technisch zu verwalten
  • bei Beratungstätigkeiten
  • u. v. m.

Wollen Sie vermieten, haben aber keine Lust, sich selbst um die Suche der Mieter, den Mietvertrag oder um die Erstellung der Nebenkostenabrechnung zu kümmern? Wenn Sie uns mit dem Mietmanagement beauftragen, übernehmen wir das alles gerne für Sie – von der Mietersuche im gesamten Vorgebirge zwischen Rhein-Erft- und Rhein-Sieg-Kreis über die Bonitätsprüfung bis zur jährlichen Abrechnung.

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Liegt Ihre Wohnung in einem angespannten Wohnungsmarkt?

Eigentümer, die darüber nachdenken, ihre Wohnung zu vermieten, müssen gesetzliche Regelungen beachten. Haben Sie beispielsweise Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, dürfen Sie einen gesetzlich festgelegten Anteil der aufgewendeten Kosten auf die Jahresmiete umlegen. Für die Erhöhung gilt dabei zusätzlich eine gesetzliche Kappung je Quadratmeter Wohnfläche.

Vielleicht liegt Ihre Wohnung aber auch an einem angespannten Wohnungsmarkt und vor Ort gilt deswegen die Mietpreisbremse. In diesem Fall ist die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete gesetzlich begrenzt.

Welche Schritte auf die Preisfindung folgen – Mieterauswahl, Bonitätsprüfung, Vertrag und Übergabe –, lesen Sie im Überblick zum Vermieten einer Wohnung. Wenn Sie noch schwanken, ob sich das Vermieten für Sie überhaupt mehr lohnt als ein Verkauf, hilft Ihnen der Vergleich unter Vermieten oder verkaufen weiter.

Sie wollen erfahren, ob mit Ihrer Miethöhe alles stimmt?

Unsere erfahrenen Experten:

  • kennen die Gepflogenheiten des örtlichen Immobilienmarkts
  • beraten Sie hinsichtlich des optimalen Mietpreises
  • sagen Ihnen gegebenenfalls, was Sie im Hinblick auf die Mietpreisbremse beachten müssen
  • nennen Ihnen die Unterschiede zwischen Staffelmieten und Indexmieten
  • bieten Ihnen mit unserem Immobilienmanagement ein Rundum-sorglos-Paket an
  • unterstützen Sie unter anderem bei den Nebenkostenabrechnungen
  • sorgen dafür, dass Sie sich bei der Vermietung selbst um nichts mehr kümmern müssen

Ob Ihre Miethöhe im Großraum Köln/Bonn noch marktgerecht ist, zeigt am schnellsten ein Blick von außen. Auf Wunsch übernehmen wir anschließend das gesamte Mietmanagement für Sie – wenn Sie mehr darüber wissen wollen, fordern Sie die Informationen dazu einfach bei uns an.

Gerne können Sie uns aber auch einfach anrufen oder eine E-Mail schreiben, um einen Termin für ein persönliches Gespräch mit uns zu vereinbaren.

Häufige Fragen zu Mietpreisen für Wohnungen

Wie hoch ist der ortsübliche Mietpreis für eine Wohnung?

Der ortsübliche Mietpreis richtet sich nach Lage, Baujahr, Ausstattung und energetischem Zustand der Wohnung sowie nach dem örtlichen Mietspiegel und der ortsüblichen Vergleichsmiete. Pauschale Quadratmeterpreise führen dabei häufig in die Irre, weil schon innerhalb eines Ortes und einzelner Straßenzüge deutliche Unterschiede bestehen.

Belastbar wird die Zahl erst im Abgleich mit Mietverträgen, die für vergleichbare Wohnungen in derselben Lage tatsächlich zustande gekommen sind. Diesen Abgleich übernehmen wir für Sie — kostenfrei und auf Wunsch schriftlich dokumentiert.

Wann begrenzt die Mietpreisbremse den Mietpreis meiner Wohnung?

Die Mietpreisbremse gilt in NRW in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt — das wird per Landesverordnung festgelegt und regelmäßig aktualisiert. Die zulässige Miete ist bei Wiedervermietung gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete im gesetzlich zulässigen Rahmen begrenzt.

Ausnahmen gibt es unter anderem bei der Erstvermietung eines Neubaus, nach umfassender Modernisierung oder wenn die vorherige Miete bereits über der Grenze lag. Welche Verordnung für Ihre Adresse gilt und ob eine dieser Ausnahmen greift, prüfen wir vor jeder Vermietung.

Was ist der Unterschied zwischen Staffel- und Indexmiete?

Staffelmiete: feste, im Voraus vereinbarte Mieterhöhungen zu festgelegten Zeitpunkten. Indexmiete: jährliche Anpassung an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts.

Staffelmieten geben Vermietern Planungssicherheit, Indexmieten passen sich automatisch an die Inflation an. Welche Variante für Ihre Wohnung sinnvoller ist, hängt davon ab, ob Ihnen die kalkulierbare Zahl oder der Inflationsschutz wichtiger ist — das klären wir vor dem Vertragsentwurf mit Ihnen.

Wie kann ich nach Modernisierung die Miete erhöhen?

Nach Modernisierung darf ein gesetzlich festgelegter Anteil der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umgelegt werden. Zusätzlich gilt eine gesetzliche Kappung der Erhöhung je Quadratmeter Wohnfläche.

Wichtig: Die Modernisierungsankündigung muss schriftlich, fristgerecht und detailliert begründet erfolgen. Ist sie formal fehlerhaft, ist die gesamte Erhöhung angreifbar — deshalb bereiten wir die Ankündigung für Sie vor.

Was passiert, wenn ich zu viel Miete verlangt habe?

Mieter können bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse die Differenz zur zulässigen Miete zurückfordern — rückwirkend innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist. Bei vorsätzlich überhöhter Miete kommt ein Bußgeld hinzu.

Genau deshalb prüfen wir vor jeder Vermietung die zulässige Miethöhe und dokumentieren, wie sie zustande kommt — das schützt Sie vor späteren Forderungen.

Wie oft darf ich die Miete bei einem laufenden Mietvertrag erhöhen?

Bei einem laufenden Mietvertrag sind Erhöhungen zeitlich und in der Höhe durch die gesetzliche Kappungsgrenze begrenzt — also die Obergrenze dafür, um wie viel die Miete innerhalb eines bestimmten Zeitraums steigen darf. In Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt ein noch engerer Rahmen.

Voraussetzung ist in jedem Fall der Vergleich mit der ortsüblichen Vergleichsmiete und eine schriftliche Begründung. Auf Wunsch erstellen wir das Erhöhungsschreiben für Sie.

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